Eltern und Erziehungsberechtigte Personen haben Rechte und Pflichten
Als Eltern werden vom Landesverband Katholischer Elternvereine Wiens alle Erziehungsberechtigten bezeichnet.
§ 60 Schulunterrichtsgesetz
Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
- Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
- Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG)
Elternvertretungen:
-
Elternvereine
Freiwilliger privatrechtlicher Zusammenschluß der Eltern von Schülern einer Schule zum Zweck der gemeinsamen Durchsetzung von Elterninteressen durch seine gewählte Vertreter -
Landesverbände
Organisatorische Zusammenfassung der Elternvereine -
Bundesverbände (Hauptverband)
Organisatorische Zusammenfassung der Landesverbände -
Elternbeirat im BMUKK
Ausspracheforum zwischen dem Ministerium und der Elternschaft
Schreiben des SSR-Wien an alle Elternvereine Mitteilung als PDF
Vorlage Wahlanzeige PDF Download
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